Grunderwerb in Thailand
Wenn sie vorhaben, in Thailand ein Haus oder Grundstück zu
erwerben, beachten sie die, für Ausländer zumeist unverständlichen
Gesetze und Verordnungen genau.
Sehen sie selbst:
Das bisher für Ausländer (Farang) bestehende Verbot, zum Grunderwerb
eines Grundstücks (ein Haus ist davon ausgenommen), welches sich
auch auf deren thailändischen Ehegatten bezog, hat sich inzwischen
gelockert, denn zumindest laut Papier dürfen sie jetzt auch ein
Grundstück erwerben.
Voraussetzung jedoch ist, daß beide Ehegatten bei Umschreibung des
betreffenden Grundstücks, an Eidesstatt versichern, daß der
Kaufpreis, der für den Erwerb des Grundstücks aufgebracht wird, aus
dem eigenen Vermögen des nach thailändischen Güterrechts
vereinbarten Gemeinschaftsvermögen der Eheleute (Sin-Somros)
ausgeschlossen wird und daß es sich aufgrund der vorgenannten
Erklärung aus dem Privateigentum des/der thailändischen Ehegatten/in
(Sin- Suandua) handelt.
Das Grundstück gehört aufgrund der vorgenannten Erklärung zum
Privateigentum (Sin-Suandua).
Die Konsequenz ist, daß das möglicherweise in Wirklichkeit mit dem
Geld des/der ausländischen Ehegatten/in erworbenen Grundstücks in
der freien Verfügungsgewalt des/der thailändischen Ehegatten/in
befindet und von diesem/er jederzeit verkauft oder belastet werden
kann. Bei einer Ehescheidung nach thailändischem Recht wird das
Gemeinschaftseigentum geteilt. Das "Sin-Suandua" hingegen bleibt bei
der Teilung unberücksichtigt und steht weiterhin im Alleineigentum
des/der thailändischen Ehegatten/in.
In den meisten Fällen wird daher für Wohnzwecke ein Leasing -
Nutzungs- bzw. Mietvertrag für Grund und Boden über 30 Jahre mit
Verlängerungsrecht abgeschlossen.
Vom Gesetz ist eine maximale Laufzeit für Mietverträge von 30 Jahren
vorgesehen. Jedoch wird meistens mit einem Zusatzvertrag
abgesichert, daß auch eine Verlängerung auf weitere 30 Jahre gewährt
wird und daß bei Nichteinhaltung dieser vertraglichen Verpflichtung
eine hohe Geldstrafe fällig wird. Solche Verträge müssen im
Landtitel eingetragen werden um gesetzeswirksam zu sein. Bei
Nichteintragung ist dieser Vertrag nur 3 Jahre gültig und kommt
einer Steuerhinterziehung gleich.
Aus den genannten Gründen ist von dieser Möglichkeit Sinnvollerweise
nur in 2 Fällen Gebrauch zu machen:
- Wenn das Geld tatsächlich aus dem Vermögen des/der
thailändischen Ehegatten/in stammt.
- Wenn der Ehemann/frau das betreffende Grundstück seiner/m
Frau/Mann schenken will und keinerlei eigenes Vermögensinteresse
daran hat.
Diese Möglichkeiten haben nichts mit dem in der Vergangenheit
vielfach praktizierten "Verfahren" zu tun, bei dem die z.B.
thailändische Ehefrau eine Eigentumsumschreibung auf ihren Namen
dadurch erreichte, daß sie unter Verschweigen des Ehestatus ihre
"alte", auf dem Mädchennamen lautende ID-Card beim Grundbuchamt
vorlegte. Derartiges war und ist illegal und wird - gerade nach dem
neuen Gesetz - strafrechtlich verfolgt und zwar sowohl gegen die
Ehefrau als auch gegen den Ehemann (Anstiftung)!
Nicht zuletzt diesbezüglich wurden die neuen Gesetze, wie z.B. die
Namensänderung im September 2002 in Kraft gesetzt.
Um trotzdem einen wirtschaftlichen Zugriff auf das Grundstück zu
erhalten, bestehen folgende Möglichkeiten:
- Das Eigentum an dem Grundstück kann auf eine thailändische
“Company* ” eingetragen werden, an der der Ausländer mit bis zu
49% beteiligt ist.
- Der Ausländer kann das Grundstück für einen Zeitraum von
maximal 30 Jahren pachten oder mieten. Ein solcher Mietvertrag
kann in die Landeigentumsurkunde (Chanod) eingetragen werden und
geht anderweitigen Verfügungen über das Grundstück vor. Er
entspricht damit in gewisser Weise dem deutschen Erbbaurecht.
- Der Ausländer kann dem Thailänder für den Kaufpreis des
Grundstückes ein Darlehen gewähren. Dieses Darlehen kann ebenfalls
in die Landeigentumsurkunde (Chanod) eingetragen werden. Es
entspricht damit in etwa einer deutschen Grundschuld.
- Der Darlehens- oder Pachtvertrag muß schriftlich abgeschlossen
und von beiden Parteien sowie zwei Zeugen unterschrieben werden.
Der Vertrag muß beim Landamt registriert und in die
Landeigentumsurkunde (Chanod) eingetragen werden. Zur Sicherheit
kann der Pächter auch die Landeigentumsurkunde (Chanod) in seinem
Besitz behalten.
Hauskauf in Thailand
Sie haben sich entschlossen in Thailand ein Haus zu kaufen?
Dann sollten sie sich erst einmal gründlich informieren!
Bei beabsichtigtem Kauf oder Miete, muß immer mit größter Sorgfalt
vorgegangen werden.
Bei jedem Abschluß eines Vertrages mit einem Ausländer, daß einem
Ausländer einen versteckten Eigentum an Land verschafft, ist eine
Umgehung bestehender Gesetze und daher anfecht- und wandelbar.
Achten Sie deshalb unbedingt auf Einfachheit und Transparenz.
Sie können sich hierzu auch bei der jeweiligen Landesvertretung
(Botschaft), oder der Handelsabteilung des auswärtigen Amtes über
die Beauftragung eines seriösen Unternehmens vorinformieren, damit
die Eigentumsverhältnisse genauestens geprüft und gegebenenfalls
auch die Eigentumsübertragungen rechtlich legitimiert werden, sonst
laufen sie schnell Gefahr (als Laie) sehr viel Lehrgeld zu bezahlen.
Besser ist es, erst einmal zu prüfen ob es vielleicht auch eine
Wohnung in einem Condominium (Condo) sein könnte, denn ein Kauf
einer Wohnung kann rechtmäßig auf den Namen des Ausländers
eingetragen werden.
Ein Miteigentum an dem dazu gehörenden Grundstück ist auch hier
wieder fraglich, denn bedenken sie auch hierbei, daß beträchtliche
Kostenanteile an der Pflege des Miteigentums entstehen können.
Die spätestens jetzt eingetretene verständliche Sorge, an
inkompetente Beratungsbüros zu geraten, muß in Thailand leider immer
noch höher eingeschätzt werden als in Europa (was keines Falls
heißen soll, daß in Europa immer alles korrekt abgewickelt wird).
Sollten sie sich trotzdem zu einem Hauskauf entschieden haben gibt
es in vielen Regionen Thailands Sonderregelungen, oder gar
Bauverbote die ihnen auch bei beabsichtigen Kauf verschwiegen werden
können.
Flächen Maße in Thailand
| 1 Tarang-Waa |
100 Waa²sauk |
4 m² |
| 1 Ngaan |
100 Waa |
400 m² |
| 1 Rai |
400 Waa |
1.600 m² |
Fazit, es kommt nur eine 30 jährige Pacht (wie oben beschrieben)
infrage und so funktioniert eine Eigentumsabsicherung:
Sie schließen mit einem/er Thai einen Darlehensvertrag in Höhe des
Kaufpreises des Grundstückes, zuzüglich der geplanten
Investitionshöhe für die geplante Bebauung ab, nun wird ein Zinssatz
in Höhe von 6% und die Rückführung der Darlehenssumme bei
Vertragsende festgelegt, als Laufzeit werden 30 Jahre vereinbart. In
diesem Vertrag wird eine Klausel zur Nutzung des Objektes anstelle
der 6% Zinszahlung eingetragen. Nach erfolgtem Kauf läßt man den
Vertrag in das Landpapier beim Landamt eintragen. Die Gebühr beträgt
1,1% der Darlehenssumme. Diese Eintragung kommt einer Sperrwirkung
gleich. Das Grundstück kann somit nicht ohne Ihre Zustimmung
verkauft oder beliehen werden.
Oder es kommt die “Company” infrage, die sicherlich die unsicherste
Lösung ist.
Sie können narürlich auch das Haus auf den Namen des thailändischen
Ehegatten eintragen zu lassen.
Wer sich für letzteres entschlossen hat, sollte nicht auf den
Eintrag eines Wohnrechts zugunsten des (Farang) Ehegatten
verzichten. Dieses ist aber leider bei Unwillen Ihres Ehegatten nur
über einem langwierigen Klageweg zu erstreiten.
Dieses aus verschiedenen Gründen!
Die Thai Company
Wenn von einer “Company” die Rede ist, wird im Grunde immer die
„Company Limited“ (Co.Ltd.) gemeint.
Die Company Limited ist eine eintragungspflichtige Gesellschaft,
deren Haftung sich auf die eingezahlten Geschäftseinlagen begrenzt.
Es gibt aber noch weitere Gesellschafts- und Rechtsformen der
Co.Ltd. für Firmengründungen in Thailand.
Zu erwähnen sind im Grunde aber nur die 3 Gesellschaftsformen,
· Die “Company Limited“ (Co.Ltd. ~GmbH)
· Die “Limited Partnership” (Ltd.Part. ~Kommanditgesellschaft)
· Die “Ordinary Partnership”(wie Co,Ltd. ~jedoch breiteres Kapital)
von denen ich eigentlich nur auf die Rechtsform der „Thai Company
Limited“ (Co.Ltd.) eingehen möchte, da diese, die von den meisten
ausländischen Investoren bevorzugte Rechtsform ist.
Ein ausländischer Investor kann zwischen den verschiedenen
Gesellschaftsformen frei wählen.
Was für den thailändischen Staatsbürger völlig unproblematisch ist,
weil er grundsätzlich über eine Arbeitserlaubnis (work permit)
verfügt, ist für den ausländischen Investor schon das erste Problem.
Das „Deckungskapital“ der neuen Firma richtet sich unter andern nach
der Anzahl der Arbeitserlaubnisse, die Sie für Ihre „Company“
benötigen (Die jeweilige Höhe wird mit der Haftungsmasse im
Einzelfall entschieden).
Ohne „work permit“ ist die Höhe des Kapitals nicht vorgeschrieben
und die Eintragung unproblematisch.
Mit dem Wunsch, einen Ausländer mit „work permit“ beschäftigen zu
wollen, sofern es sich nicht um Tätigkeiten handelt, welche von
Ausländern generell untersagt, oder nur unter besonderen Auflagen
gestattet sind, benötigen Sie pro „work permit“ 2 Millionen Baht.
Geregelt sind die erlaubten Tätigkeiten im „Alien Business Law“
(Gechäftsrecht für nicht Thailänder) .
Ist Ihnen die gewünschte Tätigkeit hier bereits untersagt, können
Sie Ihre neue Firma auch mit Hilfe einer thailändischen Beteiligung
von 51% am Gesellschaftskapital anmelden, daß dann mit Ihren 49%
Beteiligung am Unternehmen, als inländische Firma geführt wird
(andere Anteilsformen sind auch möglich, jedoch immer mehrheitlich
in Thai Besitz).
Wenn Sie jedoch vor haben, mit Ihrer “Company” im ersten Schritt
ihres Wirkens Land zu erwerben, sehen die ausländischen Anteile
etwas anders aus; Das heisst, Sie halten 39 % und thaiseitig 61 %.
Das ganze verteilt sich auf mind. 7 Gesellschafter (mindestens 4
Thais und 3 Ausländer), wobei jeder einzelne einen Herkunftsnachweis
zu führen hat, woher die zum Kauf der Geschäftsanteile aufgewendeten
Mittel stammen.
Diese können allein oder gemeinsam zeichnungsberechtigt sein. Wenn
ein Ausländer zeichnungsberechtigt sein möchte, muß er über eine
gültige “work permit” verfügen. Eine Zeichnungsberechtigung als
Geschäftsführer (Director) ist in dieser Gesellschaftform, zumindest
in der Anfangsphase, nur einem Thai vorbehalten.
Einmal im Jahr müssen Sie eine ordentliche Gesellschafterversammlung
einberufen und protokollieren. Sie können allerdings jederzeit eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, in denen
durch einfache Mehrheit Geschäftsführer abgesetzt bzw. neu ernannt
werden können (legal).
Diese Rechtsformen unterliegen nicht den Richtlinien des „Alien
Business Law“, somit kann die Firma wie jedes andere lokale
Unternehmen auftreten.
Wenn sie das alles geklärt haben, kann die eigentliche Arbeit
losgehen.
- Sie müssen einen Firmennamen aussuchen der von dem „Department
of Commercial Registration“ geprüft wird, ob der gewählte
Firmenname nicht bereits eingetragen ist (Diese Prüfung dauert ca.
eine Woche).
- Sie brauchen das schriftliche Einverständnis des Vermieters
Ihrer zukünftigen Geschäftsräume.
- Sie müssen ein Gründungsprotokoll (in thailändischer Sprache)
erstellen (doppelte Ausfertigung) und von den Gründern
Unterschrieben ebenfalls beim „Department of Commercial
Registration“ einreichen, welches folgende Daten von Ihrer Firma
enthalten muß:
- Name der Firma mit Kennzeichnung als „Company Limited“
- Namen, Adressen, Berufe und Nationalitäten der Gründer
- Sitz der Firma
- Höhe des Gesellschaftskapitals
- Verteilung des Gesellschaftskapital auf die einzelnen
Gesellschafter
- Erklärung der Haftungsbegrenzung der Gesellschafter auf die
Höhe ihrer einbezahlten Anteile
- Gesellschaftszweck
Die Registrierung erfolgt bei einer ausreichenden Kapitalausstattung
und der damit garantierten Haftungsmasse.
Die Gebühren liegen zwischen 500,- Baht und 25.000,- Baht; sie hängt
von der Höhe des registrierten Grundkapitals ab.
Die vom Rechtsanwalt erhobenen Bearbeitungsgebühren sind darin nicht
enthalten.
Die Mehrheitsbeteiligung des thailändischen Anteilseigners ist
bewußt festgelegt worden, um die thailändische Wirtschaft vor
Überfremdung zu schützen und einheimischen Unternehmern die
Möglichkeit zu geben, selbst am wirtschaftlichen Wachstum Thailands
mitarbeiten zu können.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine
Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen
werden.
Ich weise besonders darauf hin, daß sie die in Thailand geltenen
Gesetze und Verordnungen genau zu beachten haben und sie diese Seite
nur als Hilfe zu verstehen haben!
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